§ 9 – Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten, normal die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen, normal die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern, normal die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Erziehung soll die Wünsche der Eltern und die Rechte von Kindern und Jugendlichen respektieren.
- Die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbständigem Handeln muss berücksichtigt werden.
- Besondere soziale und kulturelle Bedürfnisse von jungen Menschen und ihren Familien sind wichtig.
- Unterschiede in den Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen Jugendlichen sollen beachtet werden.
- Es soll Gleichberechtigung gefördert und Barrieren für junge Menschen mit und ohne Behinderungen abgebaut werden.